Welche Rechte haben Verbraucher beim Onlineshopping? - Teil 2

Die Verbraucherrechte nach dem Vertragsabschluss verstehen.

Online shopping pana

In unserem letzten Beitrag haben wir uns mit den Verbraucherrechten vor dem Versand der online bestellten Artikel befasst.

Wir haben geklärt, dass eine Informationspflicht seitens des Händlers besteht, ab wann ein Vertrag als abgeschlossen gilt, was die Button-Lösung bedeutet und worauf bei Bezahlmethoden sowie beim Datenschutz geachtet werden sollte.

Nun gehen wir auf die besonderen Regelungen ein, die gelten, nachdem der Kunde die Ware bestellt hat und diese bei ihm eingegangen ist.

Das Widerrufsrecht

Bei jedem Kauf von Neuwaren über das Internet steht dem Käufer ein Widerrufsrecht zu, denn es handelt sich dabei um ein sogenanntes Fernabsatzgeschäft. Das heißt, dass die Bestellungen innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen rückgängig gemacht werden können (§§ 312g Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB).

Dieses Recht gilt nicht nur bei online Käufen, sondern auch für alle anderen Verträge, welche im Internet abgeschlossen werden, also auch bei Fitnessstudio-Abos oder ähnlichem.

Unter Widerrufsrecht wird auch häufig das Rückgaberecht verstanden, also dass Onlinekäufe innerhalb der Widerrufsfrist zurückgegeben werden können. Zu beachten ist jedoch, dass dies nur bei gewerblichen Händlern gilt. Wird bei einem privaten Onlineverkäufer eingekauft, ist dieser nicht verpflichtet die Ware wieder zurückzunehmen.

Widerrufsfrist

Die Widerrufsfrist bedeutet, dass der Käufer 14 Tage Zeit hat den Kauf rückgängig zu machen. Laut § 356 Abs. 2 Nr. 1a BGB beginnt diese Frist erst sobald das Paket dem Kunden zugestellt wurde.

Falls der Kunde beim Abschließen seiner Bestellung nicht über das Widerrufsrecht informiert wurde, hat dieser sogar zwölf Monate und zwei Wochen Zeit den Onlinekauf rückgängig zu machen (§ 356 Abs. 3 BGB).

Rücksendung

Nach Erklärung des Widerrufs hat der Käufer auch wieder 14 Tage Zeit, um die Ware zurückzugeben. Als zurückgegeben gilt die Ware dann, wenn sie bei der Post abgegeben wurde und der Käufer dazu einen Nachweis besitzt.

Der Verkäufer darf die Rückzahlung des Geldes so lange verweigern, bis der Käufer nachgewiesen hat, dass die Ware vom ihm zurückgeschickt wurde (§ 357 Abs. 4 BGB).

Rücksendekosten

Die Rücksendekosten hat dabei in der Regel der Käufer selbst zu zahlen, außer der Verkäufer hat sich im Voraus dazu bereit erklärt diese zu übernehmen (§ 357 Abs. 6 BGB).

Die Reklamation

Beim Abschluss eines Kaufes hat der Käufer das Recht auf unbeschädigte Ware. Die Ware muss dabei jedoch nicht zwangsläufig unbenutzt sein.

Artikel, die bereits von einem anderen Kunden zuvor ausprobiert wurden, darf der Verkäufer erneut verkaufen, sofern sich diese in einem einwandfreien Zustand befinden. Wenn die Ware jedoch beschädigt ist oder Gebrauchspuren erkennbar sind, hat der Käufer das Recht diese Ware zu reklamieren und etwas Neues zu verlangen.

Der Käufer hat dann die Pflicht die fehlerhafte, reklamierte Ware an den Händler zurücksenden, damit dieser die Möglichkeit erhält den Mangel zu beseitigen.

Reklamation Kundenrechte

Die Verpackung der bemängelten Artikel muss vom Käufer allerdings nicht zurückgegeben werden. Bei reklamierter Ware wird häufig von Online-Shops versucht, den Käufer mit Hinweis auf die nicht vorhandene, unvollständige oder beschädigte Verpackung abzuweisen.

Bei Mängelbeschwerden ist jedoch die Rückgabe der Verpackung nicht zwingend und der Verkäufer darf den Kunden aufgrund der fehlenden Verpackung nicht zurückweisen.

Stellt sich nach dem Kauf heraus, dass die Ware schon bereits bei der Lieferung einen Mangel hatte, hat der Kunde nicht einfach das Recht sein Geld zurück­verlangen. Er hat gegen­über dem Händler zunächst nur den Anspruch auf eine sogenannte Nach­erfüllung. Der Händler kann dabei wählen, ob er die defekte Sache repariert oder dem Kunden, anstatt der defekten Ware, einwand­freie Neuware gibt (§439 Abs.1 BGB).

Gewährleistung

Die Gewährleistung („Sachmängelhaftung“) ist ein gesetzlich geregelter Anspruch des Verbrauchers gegenüber dem Verkäufer, für den Fall, dass eine fehlerhafte Ware ausgeliefert wird oder diese nicht der Beschreibung entspricht.

Der Käufer kann in diesem Fall die Nach­erfüllung in Form von Reparatur oder Lieferung einwand­freier Neuware vom Verkäufer verlangen, wenn die gelieferte Ware defekt ist oder Gebrauchsspuren enthält. Klappt dies nicht, können sich Käufer den Preis mindern lassen, vom Vertrag zurück­treten und mitunter sogar Schaden­ersatz verlangen (§476 BGB).

Beim Kauf von Neuware vom Händler, kann der Käufer seine Mängel­ansprüche sogar zwei Jahre lang ab Erhalt der Ware geltend machen. Bei Verkäufen unter Privatleuten darf der Verkäufer die Gewähr­leistung für Mängel ganz ausschließen. Kauft ein Verbraucher gebrauchte Ware vom Händler, kann dieser die Gewähr­leistung auf ein Jahr ab Über­gabe der Ware verkürzen.

Dabei ist zu beachten, dass bei Mängeln, die in den ersten sechs Monaten auftreten, die Beweislast beim Verkäufer liegt. Danach muss der Kunde beweisen können, dass der Mangel beim Kauf bereits vorhanden war, um die Gewährleistung geltend zu machen. Dies ist ein Fall der sogenannten Beweislastumkehr.

Garantie

Der Begriff Gewährleistung sollte nicht mit dem Begriff Garantie verwechselt werden, denn dies ist lediglich eine freiwillige Leistung des Händlers oder Herstellers, um eine möglichst hohe Kundenzufriedenheit zu generieren. Garan­tien werden meist vom Hersteller, jedoch nicht vom Händler gegeben.

Haben Käufer Ware mit einer Herstel­lergarantie gekauft, können diese bei Produktmängeln trotzdem wählen, ob sie die Garantie vom Hersteller in Anspruch nehmen oder gegen­über dem Verkäufer ihre gesetzlichen Mängel­ansprüche geltend machen möchten. Wenn Verbraucher vom Händler die Reparatur des Mangels verlangen, darf er den Käufer nicht auf die Garantie des Herstel­lers verweisen, sondern muss diese Leistung selbst erbringen.

Die gegebene Garantie darf jedoch nicht die Gewährleistung von zwei Jahren bei Neuware oder einem Jahr bei gebrauchter Ware verkürzen!


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